Informationen Patienten + Angehörige

PATIENTEN- & ANGEHÖRIGENINFORMATIONEN


 

WAS WIR TUN:


Wir betreuen Bewohner von Pflegeeinrichtungen langfristig mit Physiotherapie.

EIN THERAPEUT

Für eine Einrichtung stellen wir einen auf Geriatrie spezialisierten Physiotherapeuten bereit, der dem Patienten langfristig zur Seite steht.



REZEPTORGANISATION

Wir sind mit den Ärzten und Einrichtung im direkten Austausch.

ANSPRECHPARTNER

Der Therapeut in der Einrichtung steht für Fragen zur Therapie bereit. In unserem Back Office werden alle organisatorischen Fragen zum Thema Zuzahlungen, Therapieberichte, etc. beantwortet.

THERAPIEBERICHTE

Wir erstellen regelmäßige Therapieberichte der Patienten. Bei Interesse können Sie uns eine E-Mail schreiben und wir schicken Ihnen diese zu.


Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung

Nach §32 SGB V müssen Patienten, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu jedem Rezept eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung setzt sich zusammen aus einer Pauschale von 10 Euro, die pro Rezept (Rezeptgebühr) geleistet werden muss und einer weiteren 10%-igen Eigenbeteiligung an den Kosten für die Behandlung.


Hinweis: Physiotherapiepraxen sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen für die gesetzlichen Krankenkassen einzuziehen. Bei der Zuzahlung handelt es sich nicht um ein zusätzliches Honorar für die Physiotherapiepraxis, da diese mit dem Honoraranspruch der Praxen gegenüber der Krankenkassen verrechnet wird. 


Damit die Versicherten finanziell jedoch nicht übermäßig belastet werden, sieht der Gesetzgeber Belastungsgrenzen pro Kalenderjahr vor. Deren Höhe schreibt ebenfalls das SGB V fest (§ 62 Abs. 2 V).


Als Faustformel gilt: Die Summe der Zuzahlungen darf maximal 2 % der Bruttohaushaltseinnahmen eines erwachsenen Patienten betragen. Relevant sind dabei alle geleisteten Zuzahlungen gesamt: für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen oder Krankenfahrten sowie für Häusliche Krankenpflege.


Haben Patienten chronische Erkrankungen (als chronisch krank gilt, wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist; wie dies bei unseren Senioren der Fall wäre), liegt die Grenze bei 1 % der Bruttoeinnahmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Spitzenorganisationen im deutschen Gesundheitswesen hat in seiner Chroniker-Richtline festgeschrieben, wer als chronisch krank einzustufen ist. 


Bei der Berechnung werden Freibeträge für Kinder, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner berücksichtigt. Zu den differenzierten Berechnungsregelungen gibt ebenfalls § 62 SGB V Auskunft, so dass hier alle Regelungen zur Berechnung der Belastungsgrenze im Einzelnen nachgeschlagen werden können.


Für Patienten, die Grundsicherung, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten, gilt eine geringere Belastungsgrenze. Eine detaillierte Übersicht dazu hat zum Beispiel die Verbraucherzentrale zusammengestellt.


Wird diese Belastungsgrenze überschritten, können die Patienten bei ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Um eine Zuzahlungsbefreiung auszustellen, verlangen die Krankenkassen in der Regel Quittungen von den Patienten, welche die im Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen belegen sowie Einkommensnachweise. Überdies bieten Krankenkassen an, dass Patienten eine Vorauszahlung in Höhe der persönlichen Belastungsgrenze leisten und stellen dafür eine Zuzahlungsbefreiung aus. Diese Option nutzen etwa Patienten, die keine Rechnungen sammeln möchten. Sie haben dann häufig gleich am Jahresanfang eine Zuzahlungsbefreiung. 


Bei einer Zuzahlungsbefreiung können Sie bei der Krankenkasse angeben, dass der Patient sich aufgrund dauerhafter körperlicher Beschwerden in physiotherapeutischer Dauerbehandlung befindet.

EMPFEHLUNG

Wir empfehlen für die langfristige physiotherapeutische Betreuung der Patienten die Bereitstellung von Material (u .a. aus hygienischen Gründen)


  • Schmerzsalbe (z. B. Kytta, Diclofenac)
  • Kirschkernkissen
  • ggf. bei Atembeschwerden Spirometer




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